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F: Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 28.04.07 18:51 Uhr |
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Hallo allesamt,
vor einigen Monaten war hier eine lebhafte Diskussion über die Rechte und Befugnisse von Revierförstern. Das Forstbeamte Recht und Gesetz im Wald repräsentieren und insofern ähnliche Rechte wie Polizeibeamte haben ist klar.
Aber was ist mit Jagdpächtern?
Nach meiner Meinung als juristischer Laie darf ein Jagdpächter unter Beachtung der einschlägigen Natur- und Tierschutzbestimmungen die Jagd ausüben, erforderlichenfalls auch einen wildernden Hund oder eine streunende Katze abschießen. Ansonsten hat er aber kaum mehr Rechte als jeder Wanderer, Radfahrer, Jogger oder Pilzesammler. Beispielsweise darf er keinem Pilzsammler sein Hobby verbieten, auch wenn er abseits der Wege sucht.
Oder irre ich mich?
Viele Grüße aus Südhessen
Morelle
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F: Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 29.04.07 08:53 Uhr |
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Morelle wrote:
Sei bitte so nett und trage da deinen vollen Namen ein. Das gilt als höflich und erhhöt die Aussicht auf ausführliche Antworten.
> Aber was ist mit Jagdpächtern?
§25 BJagdG (für Berufsjäger und forstlich Ausgebildete)
sowie ggf die Jagdgesetze der Länder. Beispielhaft Bayern: Art 42 Abs III BayJagdG iVm Art 43 BayNatSchG. Für weitere Fragestellungen dazu würde ich de.soc.recht.misc vorschlagen, da es doch sehr speziell werden kann.
Ciao Henning
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F: Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 29.04.07 13:59 Uhr |
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Henning Schlottmann schrieb: > > Morelle wrote: > > ... > > > Aber was ist mit Jagdpächtern? > > §25 BJagdG (für Berufsjäger und forstlich Ausgebildete)
Ob man aber "Jagdpächter" mit "von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern" gleichsetzen darf?
Folgender Artikel verneint das weitgehend:
<[externer Link] >
HTH
Reinhard
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F: Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 30.04.07 10:57 Uhr |
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Reinhard Zwirner wrote: > Henning Schlottmann schrieb:
> > §25 BJagdG (für Berufsjäger und forstlich Ausgebildete) > > Ob man aber "Jagdpächter" mit "von der zuständigen Behörde bestätigten > Jagdaufsehern" gleichsetzen darf?
Nein, natürlich nicht. Aber das ist die bundesrechtliche Rechtsgrundlage, die der Fragesteller haben wollte. Ihr Anwendungsbereich ist beschränkt. Weiteres steht in den jeweiligen Landesjagdgesetzen, von denen ich das bayerische beispielshaft angeführt habe.
Man könnte das auch ausführlicher darstellen, aber dafür ist das hier einfach die falsche Gruppe.
Ciao Henning
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Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 03.05.07 09:34 Uhr |
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das ist soweit in etwa richtig. aber es gibt die strafbaren tatbestände der "wilderei" und der "störung der jagd". die könnte ein jagdpächter dadurch "ahnden", dass er dich vorläufig festnimmt, bis deine personalien klar sind.
peter
--
------------------------ [externer Link] \
"Jetzt aber soll der, der einen Geldbeutel hat, ihn mitnehmen und ebenso die Tasche. Wer aber kein Geld hat, soll seinen Mantel verkaufen und sich dafür ein Schwert kaufen." Lukas 22,36
"Morelle" <1020-946@online.de> schrieb im Newsbeitrag news:f0vu39$r6u$03$1@news.t-online.com... > Hallo allesamt, > > vor einigen Monaten war hier eine lebhafte Diskussion über die Rechte und > Befugnisse von Revierförstern. Das Forstbeamte Recht und Gesetz im Wald > repräsentieren und insofern ähnliche Rechte wie Polizeibeamte haben ist > klar. > > Aber was ist mit Jagdpächtern? > > Nach meiner Meinung als juristischer Laie darf ein Jagdpächter unter > Beachtung der einschlägigen Natur- und Tierschutzbestimmungen die Jagd > ausüben, erforderlichenfalls auch einen wildernden Hund oder eine > streunende Katze abschießen. Ansonsten hat er aber kaum mehr Rechte als > jeder Wanderer, Radfahrer, Jogger oder Pilzesammler. Beispielsweise darf > er keinem Pilzsammler sein Hobby verbieten, auch wenn er abseits der Wege > sucht. > > Oder irre ich mich? > > Viele Grüße aus Südhessen > > Morelle > >
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Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 03.05.07 12:28 Uhr |
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Hallo Peter
> das ist soweit in etwa richtig. aber es gibt die strafbaren tatbestände > der "wilderei" und der "störung der jagd". die könnte ein jagdpächter > dadurch "ahnden", dass er dich vorläufig festnimmt, bis deine > personalien klar sind.
Dazu braucht es keine besondere Rolle. Personalienfeststellung kann jeder fordern nud durchfuehren, wenn er sich selber ausweist; aber niemand kann die Personalienfeststellung mit irgendeiner Form von Gewalt durchsetzen ("Jaeger haelt dich mit Gewehr in Schach, bis Du Deinen Ausweis zeigst"). Das Gewaltmonopol im Landesinneren liegt bei der Polizei.
Selbst die Polizei wuerde zudem eine "Gewalt"anwendung (zB Festnahme) nicht mit der Verweigerung der Personalienfeststellung begruenden, sondern mit irgendeiner anderen Gefahr begruenden.
Florian
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Rechte eines Jagdpächters | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 03.05.07 18:12 Uhr |
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richtig, die vorläufige festnahme erfolgt im zuge des jedermannsrechtes. sollte ein jäger aber einen jagdwilderer während seiner tätigkeit stellen, kann er notwehr geltend machen. und damit auch den waffeneinsatz...
peter
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------------------------ [externer Link] \
"Jetzt aber soll der, der einen Geldbeutel hat, ihn mitnehmen und ebenso die Tasche. Wer aber kein Geld hat, soll seinen Mantel verkaufen und sich dafür ein Schwert kaufen." Lukas 22,36
"Florian Anwander" <nospam@nospam.com> schrieb im Newsbeitrag news:59trotF2krvd5U1@mid.individual.net... > Hallo Peter > >> das ist soweit in etwa richtig. aber es gibt die strafbaren tatbestände >> der "wilderei" und der "störung der jagd". die könnte ein jagdpächter >> dadurch "ahnden", dass er dich vorläufig festnimmt, bis deine personalien >> klar sind. > > Dazu braucht es keine besondere Rolle. Personalienfeststellung kann jeder > fordern nud durchfuehren, wenn er sich selber ausweist; aber niemand kann > die Personalienfeststellung mit irgendeiner Form von Gewalt durchsetzen > ("Jaeger haelt dich mit Gewehr in Schach, bis Du Deinen Ausweis zeigst"). > Das Gewaltmonopol im Landesinneren liegt bei der Polizei. > > Selbst die Polizei wuerde zudem eine "Gewalt"anwendung (zB Festnahme) > nicht mit der Verweigerung der Personalienfeststellung begruenden, sondern > mit irgendeiner anderen Gefahr begruenden. > > Florian
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