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AG Laufen: Fahrlaessige Toetung durch Ausloesen von Steinschlag

Bergsteiger beim Bergsteigen24.06.05 22:40 Uhr
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Die Presse berichtete vor einiger Zeit über dieses Urteil des AG Laufen.
Mir liegt es inzwischen vollständig vor, hier die relevanten Passagen.

Luidger

Das Urteil des AG Laufen (Az: 260 Js 28616/04):

I. Der Angeklagte wollte am 28.08.2004 zusammen mit dem Zeugen Z in
Berchtesgaden vom Ahornkaser aus über das Purtschellerhaus und die
Schusterroute den Hohen Göll besteigen. Im Bereich des sogenannten
"Salzburger Steiges" folgten der Angeklagte und der Zeuge Z irrtümlich
nicht mehr den weiteren Steig, sondern stiegen - möglicherweise irritiert
durch Markierungen am Fels - in einem vom Wirt des Purtschellerhauses
angelegten Klettersteig ein. Nachdem sie etwa 50 bis 70 Meter
hochgeklettert waren, bemerkten sie ihren Irrtum. Während der Zeuge Z
zunächst wartete, stieg der Angeklagte weiter hoch, da er glaubte, weiter
oben eine Wegmarkierung zu sehen. Es handelte sich insoweit jedoch
lediglich um eine Markierung der Landesgrenze zwischen Bayern und
Österreich. Während der Zeuge daraufhin wieder zum Salzburger Steig
hinunter stieg, entschloss sich der Angeklagte, zunächst auf einem
Felsband und dann auf einem Grasband zu queren und weiter oben wieder zum
Salzburger Steig zu gelangen. Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass
es sich um einen üblicherweise nicht begangenen, äußerst
steinschlaggefährdeten Bereich handelte. Währenddessen hatten der später
verstorbene AG, sein Sohn R und AN, die auf der gleichen Route den Göll
besteigen wollten, die Stelle passiert, an der der Angeklagte und der
Zeuge Z irrtümlich von der Schusterroute abgewichen waren. Diese drei
Männer waren - ebenso wie der Zeuge Z, der den Weg auf dem Salzburger
Steig fortsetzte - für den Angeklagten zunächst aufgrund von
Felsvorsprüngen allenfalls teilweise sichtbar. Er konnte und musste -
zumal der Zeuge Z seinen Weg ebenfalls auf dem Salzburger Steig fortsetzte
- jedoch damit rechnen, dass sich unterhalb von ihm andere Bergsteiger
befanden. Als der Angeklagte das Grasband erreichte, das dann nach wenigen
Metern zum Salzburger Steig führte, hätte er insbesondere erkennen können
und müssen, dass in diesem Augenblick die aus AG und RG sowie AN
bestehende Bergsteigergruppe sich unmittelbar unter ihm befand. Trotzdem
setzte der Angeklagte seinen Weg auf dem Grasband fort, wobei er einen im
hohen Gras liegenden, etwa faustgroßen Stein übersah und diesen losstieß.
Dieser Stein erfasste einen weiteren, größeren Stein. Beide Steine fielen
auf die ungefähr 30 Meter entfernte, ca. 15 Höhenmeter tiefer gehende
Bergsteigergruppe, wobei ein Stein AG erfasste, so dass dieser das
Gleichgewicht verlor und etwa 30 Meter tief stürzte, wobei er mehrmals
aufschlug und sich schwerste Verletzungen zuzog, an denen er kurze Zeit
später im Landeskrankenhaus Salzburg verstarb.

Der Angeklagte hätte den Tod des AG vermeiden können, wenn er auf die
unterhalb von ihm gehenden Bergsteiger geachtet und - als sich diese
direkt unterhalb seines Weges befanden - eingehalten und erst dann seinen
Weg wieder fortgesetzt hätte, wenn sich die Bergsteiger aus dem
Gefahrenbereich begeben hatten.

II. Der Angeklagte räumte den äußeren Sachverhalt ein. Er räumte
insbesondere auch ein, dass er - als der Zeuge Z beschlossen hatte, wieder
zum Salzburger Steig hinunterzuklettern - einen Markierungspunkt bemerkt
hatte und sich entschloss, nicht mehr umzukehren und abzusteigen, sondern
zu versuchen, oberhalb den Hauptweg wieder zu erreichen. Er machte
geltend, dass auch ein Abstieg mit Steinschlaggefahr für die unten
vorbeigehenden Bergsteiger, die er bemerkt hatte, verbunden gewesen sei.
Der Angeklagte führte weiter aus, er sei sich bewusst gewesen, dass starke
Steinschlaggefahr bestand. Als er einen mit Gras bewachsenen Vorsprung
erreicht habe, auf dem das Gras etwa 20 bis 30 Zentimeter hoch gewesen
sei, habe er den Stein von etwa 20 Zentimetern Durchmesser übersehen und
sei darüber gestolpert. Dieser begann zu rollen und habe nach einem Meter
einen größeren Stein mitgerissen. Er habe sofort "Rock, Rock, Rock" laut
gerufen und auch die Wanderer unter ihm hätten etwas geschrien. Er habe
dann beobachten können, wie die Steine zunächst ausserhalb der Falllinie
bis zu einem kleinen Kamin rollten und dann senkrecht in der Falllinie
nach unten stürzten, wobei der größte Stein den getöteten G an der Brust
traf und ihn rücklings umriss.

[Es folgen Schilderungen des Unfalls von Zeugen]

Damit stand zur Überzeugung des Gerichts aber auch eindeutig fest, dass
der Angeklagte den Unfall bei Anwendung der üblichen und zumutbaren
Sorgfalt hätte vermeiden können und müssen. Der Angeklagte wusste nach
eigenen Angaben, dass sich unterhalb seiner jeweiligen Position andere
Bergsteiger auf dem Salzburger Steig befanden. Er hatte daher - soweit die
Möglichkeit bestand - den Weg einzusehen, die Möglichkeit und die
Verpflichtung, anzuhalten und auf dem Weg gehende Bergsteiger die
Gefahrenstellen passieren zu lassen, bevor er seinen Weg fortsetzte, da er
wusste, dass erhebliche Steinschlaggefahr bestand. An der Stelle, an der
der Angeklagte dann letztendlich den Stein lostrat, hätte er bei
zumutbarer Sorgfalt die unter ihm befindliche Bergsteigergruppe um AG
erkennen und [a]nhalten können und müssen, bis diese Bergsteigergruppe den
Gefahrenbereich verlassen hatte.[...]

Ein Mitverschulden des getöteten AG lag nicht vor. Insbesondere kann ein
derartiges Mitverschulden nicht daraus abgeleitet werden, dass der
Getötete keinen Helm trug. Abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Tod nicht auch bei Tragen eines Helmes
eingetreten wäre, handelt es sich im fraglichen Bereich um einen Weg für
geübte Berggeher und keinen für Bergkletterer. In diesem Bereich ist in
der Regel von erhöhter Steinschlaggefahr jedenfalls dann nicht auszugehen,
wenn der markierte Weg nicht verlassen wird.

III. Der Angeklagte hat sich aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts
eines Vergehens der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig
gemacht."

--
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