|  | Newsgroup - de.rec.alpinismus | | | Diese Inhalte werden aus dem Usenet dargestellt und gehören nicht zu alpinisten.info Es wird keine Haftung für fremde Inhalte übernommen (siehe Impressum) | | | Zurück zur Übersicht |  | AG Laufen: Fahrlaessige Toetung durch Ausloesen von Steinschlag | | Bergsteiger beim Bergsteigen | 24.06.05 22:40 Uhr |
|  | Auf diese Nachricht antworten!  | Die Presse berichtete vor einiger Zeit über dieses Urteil des AG Laufen. Mir liegt es inzwischen vollständig vor, hier die relevanten Passagen.
Luidger
Das Urteil des AG Laufen (Az: 260 Js 28616/04):
I. Der Angeklagte wollte am 28.08.2004 zusammen mit dem Zeugen Z in Berchtesgaden vom Ahornkaser aus über das Purtschellerhaus und die Schusterroute den Hohen Göll besteigen. Im Bereich des sogenannten "Salzburger Steiges" folgten der Angeklagte und der Zeuge Z irrtümlich nicht mehr den weiteren Steig, sondern stiegen - möglicherweise irritiert durch Markierungen am Fels - in einem vom Wirt des Purtschellerhauses angelegten Klettersteig ein. Nachdem sie etwa 50 bis 70 Meter hochgeklettert waren, bemerkten sie ihren Irrtum. Während der Zeuge Z zunächst wartete, stieg der Angeklagte weiter hoch, da er glaubte, weiter oben eine Wegmarkierung zu sehen. Es handelte sich insoweit jedoch lediglich um eine Markierung der Landesgrenze zwischen Bayern und Österreich. Während der Zeuge daraufhin wieder zum Salzburger Steig hinunter stieg, entschloss sich der Angeklagte, zunächst auf einem Felsband und dann auf einem Grasband zu queren und weiter oben wieder zum Salzburger Steig zu gelangen. Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass es sich um einen üblicherweise nicht begangenen, äußerst steinschlaggefährdeten Bereich handelte. Währenddessen hatten der später verstorbene AG, sein Sohn R und AN, die auf der gleichen Route den Göll besteigen wollten, die Stelle passiert, an der der Angeklagte und der Zeuge Z irrtümlich von der Schusterroute abgewichen waren. Diese drei Männer waren - ebenso wie der Zeuge Z, der den Weg auf dem Salzburger Steig fortsetzte - für den Angeklagten zunächst aufgrund von Felsvorsprüngen allenfalls teilweise sichtbar. Er konnte und musste - zumal der Zeuge Z seinen Weg ebenfalls auf dem Salzburger Steig fortsetzte - jedoch damit rechnen, dass sich unterhalb von ihm andere Bergsteiger befanden. Als der Angeklagte das Grasband erreichte, das dann nach wenigen Metern zum Salzburger Steig führte, hätte er insbesondere erkennen können und müssen, dass in diesem Augenblick die aus AG und RG sowie AN bestehende Bergsteigergruppe sich unmittelbar unter ihm befand. Trotzdem setzte der Angeklagte seinen Weg auf dem Grasband fort, wobei er einen im hohen Gras liegenden, etwa faustgroßen Stein übersah und diesen losstieß. Dieser Stein erfasste einen weiteren, größeren Stein. Beide Steine fielen auf die ungefähr 30 Meter entfernte, ca. 15 Höhenmeter tiefer gehende Bergsteigergruppe, wobei ein Stein AG erfasste, so dass dieser das Gleichgewicht verlor und etwa 30 Meter tief stürzte, wobei er mehrmals aufschlug und sich schwerste Verletzungen zuzog, an denen er kurze Zeit später im Landeskrankenhaus Salzburg verstarb.
Der Angeklagte hätte den Tod des AG vermeiden können, wenn er auf die unterhalb von ihm gehenden Bergsteiger geachtet und - als sich diese direkt unterhalb seines Weges befanden - eingehalten und erst dann seinen Weg wieder fortgesetzt hätte, wenn sich die Bergsteiger aus dem Gefahrenbereich begeben hatten.
II. Der Angeklagte räumte den äußeren Sachverhalt ein. Er räumte insbesondere auch ein, dass er - als der Zeuge Z beschlossen hatte, wieder zum Salzburger Steig hinunterzuklettern - einen Markierungspunkt bemerkt hatte und sich entschloss, nicht mehr umzukehren und abzusteigen, sondern zu versuchen, oberhalb den Hauptweg wieder zu erreichen. Er machte geltend, dass auch ein Abstieg mit Steinschlaggefahr für die unten vorbeigehenden Bergsteiger, die er bemerkt hatte, verbunden gewesen sei. Der Angeklagte führte weiter aus, er sei sich bewusst gewesen, dass starke Steinschlaggefahr bestand. Als er einen mit Gras bewachsenen Vorsprung erreicht habe, auf dem das Gras etwa 20 bis 30 Zentimeter hoch gewesen sei, habe er den Stein von etwa 20 Zentimetern Durchmesser übersehen und sei darüber gestolpert. Dieser begann zu rollen und habe nach einem Meter einen größeren Stein mitgerissen. Er habe sofort "Rock, Rock, Rock" laut gerufen und auch die Wanderer unter ihm hätten etwas geschrien. Er habe dann beobachten können, wie die Steine zunächst ausserhalb der Falllinie bis zu einem kleinen Kamin rollten und dann senkrecht in der Falllinie nach unten stürzten, wobei der größte Stein den getöteten G an der Brust traf und ihn rücklings umriss.
[Es folgen Schilderungen des Unfalls von Zeugen]
Damit stand zur Überzeugung des Gerichts aber auch eindeutig fest, dass der Angeklagte den Unfall bei Anwendung der üblichen und zumutbaren Sorgfalt hätte vermeiden können und müssen. Der Angeklagte wusste nach eigenen Angaben, dass sich unterhalb seiner jeweiligen Position andere Bergsteiger auf dem Salzburger Steig befanden. Er hatte daher - soweit die Möglichkeit bestand - den Weg einzusehen, die Möglichkeit und die Verpflichtung, anzuhalten und auf dem Weg gehende Bergsteiger die Gefahrenstellen passieren zu lassen, bevor er seinen Weg fortsetzte, da er wusste, dass erhebliche Steinschlaggefahr bestand. An der Stelle, an der der Angeklagte dann letztendlich den Stein lostrat, hätte er bei zumutbarer Sorgfalt die unter ihm befindliche Bergsteigergruppe um AG erkennen und [a]nhalten können und müssen, bis diese Bergsteigergruppe den Gefahrenbereich verlassen hatte.[...]
Ein Mitverschulden des getöteten AG lag nicht vor. Insbesondere kann ein derartiges Mitverschulden nicht daraus abgeleitet werden, dass der Getötete keinen Helm trug. Abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tod nicht auch bei Tragen eines Helmes eingetreten wäre, handelt es sich im fraglichen Bereich um einen Weg für geübte Berggeher und keinen für Bergkletterer. In diesem Bereich ist in der Regel von erhöhter Steinschlaggefahr jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der markierte Weg nicht verlassen wird.
III. Der Angeklagte hat sich aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts eines Vergehens der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht."
-- [externer Link] [externer Link]
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