Nur wo man zu Fuß war, war man wirklich 


  
Übersicht
 
  Deutschland
 via-ferrata.de
    T:1727   B:20488
 
 de.rec.alpinismus
    T:1456   B:10897
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] [30] [31] [32] [33] [34] [35] [36] [37] [38] [39] [40] [41] [42] [43] [44] [45] [46] [47] [48] [49] [50] [51] [52] [53] [54] [55] [56] [57] [58] [59]
 
 de.rec.outdoors
    T:1050   B:8369
 
  France
 fr.rec.montagne
    T:1548   B:10202
 
  United Kingdom
 uk.rec.climbing
    T:104   B:798
 
 
  Abkürzungen:
   T: Themen
   B: Beiträge

Newsgroup - de.rec.alpinismus

 
Diese Inhalte werden aus dem Usenet dargestellt und gehören nicht zu alpinisten.info
Es wird keine Haftung für fremde Inhalte übernommen (siehe Impressum)
 
     Übersicht Zurück zur Übersicht

Grundsatzurteil des BGH zur Haftung der Sektionen des DAV

Bergsteiger beim Bergsteigen15.02.05 22:20 Uhr
Auf diese Nachricht antworten! externer Link. Öffnet in neuem Fenster
Karlsruhe locuta, causa finita

In der causa Rheinwaldhorn/Läntagletscher hat nun der BGH die Entscheidung
des OLG Stuttgart bestätigt.

[externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster *

Die Leitsätze lauten:

a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung
gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der
satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr
verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist.

b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein
Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der
Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.

c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen
Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.

d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt
je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem
Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem
Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.

Das Urteil (Az.: II ZR 17/03) im Volltext:

[externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster &Art=en&sid=1ecb105154f34ec12b390bb910dfd14b&nr=31529&pos=0&anz=1

Kurz gesagt: Wenn ein Vereinsführer durch leichte Fahrlässigkeit auf einer
Führungstour einen Unfall verursacht, kann der Geschädigte mittelbar über
den sogenannten Freistellungsanspruch auf das Vereinsvermögen zugreifen,
auch wenn der Verein unmittelbar nicht haftet (wie im Vorprozeß
entschieden wurde).

Im konkreten Fall geht es übrigens um eine potentiell ruinöse Haftung
wegen schwerster Dauerschäden, die durch die Haftungpflichtversicherung
der Sektion nicht vollständig abgedeckt ist. Der Fall führte zu einer
deutlichen Erhöhung der Versicherungssumme.

Zu dem Urteil des OLG Stuttgart hatte ich einen Artikel für das Jahrbuch
des Kurasi geschrieben. Dies ist nach wie vor gültig, da der BGH die
Revision der Sektion erwartungsgemäß zurückgewiesen hat.

Röckrath: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle
auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn,
in: Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen
Kuratoriums für Alpine Sicherheit
Volltext (pdf): [externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster

Luidger

--
Luidger Röckrath
[externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster - Schneeschuhtouren in den Ostalpen

 
 
 
      Zurück zur Übersicht

Grundsatzurteil des BGH zur Haftung der Sektionen des DAV

Bergsteiger beim Bergsteigen22.02.05 23:28 Uhr
Auf diese Nachricht antworten! externer Link. Öffnet in neuem Fenster
Danke Luidger für diesen Hinweis.
Jetzt sind somit die Rechtsmittel in der Folge dieses Unfalles von 1988
ausgeschöpft und die letztinstanzlich ergangenen Urteile in Rechtskraft
erwachsen.

Dieser Ablauf der Urteilsentwicklung ist kein Ruhmesblatt in mehrfacher
Hinsicht:
- primär ist da auf die lange Zeit zwischen Unfall und endgültigen
Urteilen (beinahe 17 Jahre!!) hinzuweisen;
- sekundär stört (in tatbeständlicher Hinsicht), dass individuelle
Erfahrung und Können des einzelnen am Anlass Teilnehmenden nicht
miteinbezogen werden muss im Hinblick auf die (individuelle)
Verantwortungszuweisung zwischen Tourenführer und Tourteilnehmenden und
ggf. somit einer (in vermutlich sehr geringer Zahl solcher
Konstellationen) dementsprechenden Eigenverantwortung einer verunfallten
Person bzw. Mithaftung der den Unfall auslösenden erfahrenen Person, die
den Tourenführer runterzupfte!;
- und zum Dritten erscheint eigentümlich, dass Schmerzensgeld (und
-renten) in einer derart beträchtlichen Höhe zugesprochen werden, dass
eine Relation zwischen dieser Höhe sowie dem durch sie erst finanziell
ermöglichten Genugtuungseffekt (sich durch damit ermöglichte Erlebnise
eine immaterielle Kompensation für die erlittene Unbill verschaffen)
nicht mehr unmittelbar nachvollziehbar wird. Ganz zu schweigen von der
damit zusammenhängenden Problematik, dass

[kopfschüttel]

Meine $0.02.

Gruss

Luidger Roeckrath wrote:

> Karlsruhe locuta, causa finita
>
> In der causa Rheinwaldhorn/Läntagletscher hat nun der BGH die Entscheidung
> des OLG Stuttgart bestätigt.
>
> [externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster *
>
> Die Leitsätze lauten:
>
> a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung
> gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der
> satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr
> verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
> vorzuwerfen ist.
>
> b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein
> Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der
> Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.
>
> c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen
> Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.
>
> d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt
> je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem
> Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem
> Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
>
> Das Urteil (Az.: II ZR 17/03) im Volltext:
>
> [externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster &Art=en&sid=1ecb105154f34ec12b390bb910dfd14b&nr=31529&pos=0&anz=1
>
> Kurz gesagt: Wenn ein Vereinsführer durch leichte Fahrlässigkeit auf einer
> Führungstour einen Unfall verursacht, kann der Geschädigte mittelbar über
> den sogenannten Freistellungsanspruch auf das Vereinsvermögen zugreifen,
> auch wenn der Verein unmittelbar nicht haftet (wie im Vorprozeß
> entschieden wurde).
>
> Im konkreten Fall geht es übrigens um eine potentiell ruinöse Haftung
> wegen schwerster Dauerschäden, die durch die Haftungpflichtversicherung
> der Sektion nicht vollständig abgedeckt ist. Der Fall führte zu einer
> deutlichen Erhöhung der Versicherungssumme.
>
> Zu dem Urteil des OLG Stuttgart hatte ich einen Artikel für das Jahrbuch
> des Kurasi geschrieben. Dies ist nach wie vor gültig, da der BGH die
> Revision der Sektion erwartungsgemäß zurückgewiesen hat.
>
> Röckrath: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle
> auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn,
> in: Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen
> Kuratoriums für Alpine Sicherheit
> Volltext (pdf): [externer Link] externer Link. Öffnet in neuem Fenster
>
> Luidger
>

--
*****************
L. Michael Boos
CH-8001 Zuerich
*****************
 
 
 
      Zurück zur Übersicht

Grundsatzurteil des BGH zur Haftung der Sektionen des DAV

Bergsteiger beim Bergsteigen26.02.05 14:57 Uhr
Auf diese Nachricht antworten! externer Link. Öffnet in neuem Fenster
Diese Nachricht wurde nicht archiviert, da der Autor dies nicht wünscht.
Beiträge mit <X-No-Archive: Yes> werden nur einen Monat lang hier angezeigt.
 
 
 
      Zurück zur Übersicht

Grundsatzurteil des BGH zur Haftung der Sektionen des DAV

Bergsteiger beim Bergsteigen07.03.05 18:29 Uhr
Auf diese Nachricht antworten! externer Link. Öffnet in neuem Fenster
Hallo Luidger,

Danke für Deine Darlegungen. Zur jeweiligen Verfahrensdauer von ca. 5
Jahren pro Prozess: in der CH wuerde es wohl kaum weniger lang gehn.

Ich habe mich dazu aus einer generellen Warte, und nicht derjenigen des
Juristen, geaeussert bezueglich der Gesamtverfahrensdauer. Vom
Vefahrensablauf her gesehen ist das natuerlich nicht besonders langsam
gegangen, zumindest nicht unueblich langsam.

Bei uns in der CH ist Schadenersatz Ersatz von materiellen Schaeden, die
kostenmaessig ausgewiesen sind, somit bemessen werden koennen. Dazu im
Gegensatz steht die Genugtuung als Ersatz fuer immaterielle
Beeintraechtigungen (insbesondere seelische Unbill, die sich ja nicht
bemessen, sondern bloss schaetzen laesst).

Im Laenta-Urteil sind nun unter dem Titel Schmerzensgeld Renten und
Kapitalbetraege zugesprochen worden. Schmerzen sind aus meiner Sicht
nicht messbar und daher nicht eines Ersatzes direkt faehig;
Schmerzensgeld dient daher wohl der Finanzierung von
Kompensationsveranstaltungen, damit durch "Erleiden" positiver
Gefuehle/Eindruecke der Schmerz soll kompensiert werden koennen; somit
ist Schmerzensgeld nicht bemess- sondern wohl bloss schaetzbar, auch
wenn man dazu auf Werte aus andern Verfahren der Vergangenheit
zurueckgreifen mag zwecks einer einheitlichen Anwendungspraxis.

--
*****************
L. Michael Boos
CH-8001 Zuerich
*****************
 
 
Austria Mountain Tour
698 von 7.185.389
eine Seite zurückzum Seitenanfangzur Sitemapzur HilfeJede Verbreitung von Inhalten ist eine Urheberrechtsverletzung!Copyright 1998-2005 Bernhard KönigeMail an den webmaster

Photo des Tages

Sonnenuntergang bei Neuschwanstein

Photo / Tour

GipfelSammler.de
Hier kannst du alle deine Bergtouren eintragen, sie bewerten und sie von überall abrufen. Statistiken gibts hier auch noch!
www.gipfelsammler.de


Hol dir ein cooles T-Shirt!
T-Shirt-Shop
Hol dir ein cooles Shirt
mit diesem Logo ;-)


Buchtipp

Auf den Gipfeln der Welt
 
 Sitemap M 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 8000 Gipfel News Alpin bergsuche Photo Toolkit geheim Google PageRank