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In der causa Rheinwaldhorn/Läntagletscher hat nun der BGH die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt.
[externer Link] *
Die Leitsätze lauten:
a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.
c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.
d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
Das Urteil (Az.: II ZR 17/03) im Volltext:
[externer Link] &Art=en&sid=1ecb105154f34ec12b390bb910dfd14b&nr=31529&pos=0&anz=1
Kurz gesagt: Wenn ein Vereinsführer durch leichte Fahrlässigkeit auf einer Führungstour einen Unfall verursacht, kann der Geschädigte mittelbar über den sogenannten Freistellungsanspruch auf das Vereinsvermögen zugreifen, auch wenn der Verein unmittelbar nicht haftet (wie im Vorprozeß entschieden wurde).
Im konkreten Fall geht es übrigens um eine potentiell ruinöse Haftung wegen schwerster Dauerschäden, die durch die Haftungpflichtversicherung der Sektion nicht vollständig abgedeckt ist. Der Fall führte zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungssumme.
Zu dem Urteil des OLG Stuttgart hatte ich einen Artikel für das Jahrbuch des Kurasi geschrieben. Dies ist nach wie vor gültig, da der BGH die Revision der Sektion erwartungsgemäß zurückgewiesen hat.
Röckrath: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, in: Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit Volltext (pdf): [externer Link]
Luidger
-- Luidger Röckrath [externer Link] - Schneeschuhtouren in den Ostalpen
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|  | Auf diese Nachricht antworten!  | Danke Luidger für diesen Hinweis. Jetzt sind somit die Rechtsmittel in der Folge dieses Unfalles von 1988 ausgeschöpft und die letztinstanzlich ergangenen Urteile in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Ablauf der Urteilsentwicklung ist kein Ruhmesblatt in mehrfacher Hinsicht: - primär ist da auf die lange Zeit zwischen Unfall und endgültigen Urteilen (beinahe 17 Jahre!!) hinzuweisen; - sekundär stört (in tatbeständlicher Hinsicht), dass individuelle Erfahrung und Können des einzelnen am Anlass Teilnehmenden nicht miteinbezogen werden muss im Hinblick auf die (individuelle) Verantwortungszuweisung zwischen Tourenführer und Tourteilnehmenden und ggf. somit einer (in vermutlich sehr geringer Zahl solcher Konstellationen) dementsprechenden Eigenverantwortung einer verunfallten Person bzw. Mithaftung der den Unfall auslösenden erfahrenen Person, die den Tourenführer runterzupfte!; - und zum Dritten erscheint eigentümlich, dass Schmerzensgeld (und -renten) in einer derart beträchtlichen Höhe zugesprochen werden, dass eine Relation zwischen dieser Höhe sowie dem durch sie erst finanziell ermöglichten Genugtuungseffekt (sich durch damit ermöglichte Erlebnise eine immaterielle Kompensation für die erlittene Unbill verschaffen) nicht mehr unmittelbar nachvollziehbar wird. Ganz zu schweigen von der damit zusammenhängenden Problematik, dass
[kopfschüttel]
Meine $0.02.
Gruss
Luidger Roeckrath wrote:
> Karlsruhe locuta, causa finita > > In der causa Rheinwaldhorn/Läntagletscher hat nun der BGH die Entscheidung > des OLG Stuttgart bestätigt. > > [externer Link] * > > Die Leitsätze lauten: > > a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung > gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der > satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr > verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit > vorzuwerfen ist. > > b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein > Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der > Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften. > > c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen > Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen. > > d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt > je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem > Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem > Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. > > Das Urteil (Az.: II ZR 17/03) im Volltext: > > [externer Link] &Art=en&sid=1ecb105154f34ec12b390bb910dfd14b&nr=31529&pos=0&anz=1 > > Kurz gesagt: Wenn ein Vereinsführer durch leichte Fahrlässigkeit auf einer > Führungstour einen Unfall verursacht, kann der Geschädigte mittelbar über > den sogenannten Freistellungsanspruch auf das Vereinsvermögen zugreifen, > auch wenn der Verein unmittelbar nicht haftet (wie im Vorprozeß > entschieden wurde). > > Im konkreten Fall geht es übrigens um eine potentiell ruinöse Haftung > wegen schwerster Dauerschäden, die durch die Haftungpflichtversicherung > der Sektion nicht vollständig abgedeckt ist. Der Fall führte zu einer > deutlichen Erhöhung der Versicherungssumme. > > Zu dem Urteil des OLG Stuttgart hatte ich einen Artikel für das Jahrbuch > des Kurasi geschrieben. Dies ist nach wie vor gültig, da der BGH die > Revision der Sektion erwartungsgemäß zurückgewiesen hat. > > Röckrath: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle > auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, > in: Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen > Kuratoriums für Alpine Sicherheit > Volltext (pdf): [externer Link] > > Luidger >
-- ***************** L. Michael Boos CH-8001 Zuerich *****************
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|  | Auf diese Nachricht antworten!  | Hallo Luidger,
Danke für Deine Darlegungen. Zur jeweiligen Verfahrensdauer von ca. 5 Jahren pro Prozess: in der CH wuerde es wohl kaum weniger lang gehn.
Ich habe mich dazu aus einer generellen Warte, und nicht derjenigen des Juristen, geaeussert bezueglich der Gesamtverfahrensdauer. Vom Vefahrensablauf her gesehen ist das natuerlich nicht besonders langsam gegangen, zumindest nicht unueblich langsam.
Bei uns in der CH ist Schadenersatz Ersatz von materiellen Schaeden, die kostenmaessig ausgewiesen sind, somit bemessen werden koennen. Dazu im Gegensatz steht die Genugtuung als Ersatz fuer immaterielle Beeintraechtigungen (insbesondere seelische Unbill, die sich ja nicht bemessen, sondern bloss schaetzen laesst).
Im Laenta-Urteil sind nun unter dem Titel Schmerzensgeld Renten und Kapitalbetraege zugesprochen worden. Schmerzen sind aus meiner Sicht nicht messbar und daher nicht eines Ersatzes direkt faehig; Schmerzensgeld dient daher wohl der Finanzierung von Kompensationsveranstaltungen, damit durch "Erleiden" positiver Gefuehle/Eindruecke der Schmerz soll kompensiert werden koennen; somit ist Schmerzensgeld nicht bemess- sondern wohl bloss schaetzbar, auch wenn man dazu auf Werte aus andern Verfahren der Vergangenheit zurueckgreifen mag zwecks einer einheitlichen Anwendungspraxis.
-- ***************** L. Michael Boos CH-8001 Zuerich *****************
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