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ich mach uns hier mal den Luidger:
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Deutscher Reiseveranstalter muss zahlen Rund fünf Jahre nach dem Lawinenunglück im Tiroler Jamtal mit neun Toten hat das Oberlandesgericht (OLG) München einer Überlebenden 18.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. update Freitag, 28.01.05
Mitschuld Die Gerichtssprecherin bestätigte einen entsprechenden Bericht der "Süddeutschen Zeitung". Das Gericht sah eine Mitschuld des Reiseveranstalters DAV Summit Club - eines Tochterunternehmens des Deutschen Alpenvereins (DAV) - und verurteilte ihn deshalb zur Zahlung des Schmerzensgeldes.
Der Rechtsstreit gilt als Präzedenzfall, weil das OLG strenge Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht von Reiseveranstaltern festgelegt hat.
Unglück am 28. Dez. 1999 Die inzwischen 60 Jahre alte Klägerin war bei dem Unglück vom 28. Dezember 1999 an der Jamtal-Hütte nahe Galtür verschüttet worden. Sie überlebte mit schweren Verletzungen, ihr ebenfalls verschütteter Mann starb in den Schneemassen. Bei dem Unglück waren insgesamt neun Mitglieder einer 14-köpfigen Skitouristengruppe aus Deutschland ums Leben gekommen.
Grundurteil Der 8. OLG-Zivilsenat hatte der Frau bereits in einem "Grundurteil" vom 24. Jänner 2002 Schmerzensgeld zugesprochen. Dessen Höhe musste nun in einer weiteren Entscheidung festgelegt werden. Weil das OLG bei dem Schmerzensgeld unter der Grenze von 20.000 Euro blieb, ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich.
Anfechtung ohne Erfolg Zuvor hatte der DAV Summit Club erfolglos versucht, das Grundurteil aus dem Jahr 2002 beim Bundesgerichtshof (BGH) anzufechten. Wegen der Nichtzulassung der Revision, die vom BGH im März 2004 bestätigt wurde, hat der DAV Summit Club inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. In Juristenkreisen werden die Erfolgsaussichten dieser Verfassungsbeschwerde aber als gering eingeschätzt.
"Keine sichere Tour" Nach OLG-Ansicht hatte der DAV Summit Club entgegen der Darstellung im Katalog keine sichere Tour durchgeführt. Die von ihm beauftragten Bergführer hätten den Lawinenlagebericht mit Warnstufe 4, also starker Lawinengefahr, nicht beachtet, hatte es in dem Grundurteil geheißen. Bei dieser Warnstufe hätten Hänge mit mehr als 30 Grad Neigung nicht mehr begangen werden dürfen, der von den Skifahrern bestiegene Hang habe aber eine Neigung bis zu 41 Grad aufgewiesen.
Regeln missachtet Außerdem wurden offenbar elementare Regeln wie der Sicherheitsabstand der Teilnehmer nicht eingehalten. Die Gruppe sei stattdessen pulkartig gegangen. Zudem seien die Teilnehmer überhaupt nicht über die starke Lawinengefahr informiert worden.
Die Haftung des Veranstalters ergebe sich aus dem ihm vorzuwerfenden Organisationsverschulden. Ungeübte, nicht-professionelle Teilnehmer müssten auf die Einhaltung der Sicherheitsstandards vertrauen können.
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